§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters/Entleihers erkennen wir nicht an, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche entsprechende schriftliche Vereinbarung. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Mieters/Entleihers unsere Anlieferung/zur Verfügungsstellung an den Mieter/Entleiher vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Mieter/Entleiher zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen mit dem Mieter/Entleiher.
§ 2
Vertragsgegenstand – Vertragsschluss
- Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung/zur Verfügungsstellung eines elektronischen Torschusssystems oder eines sonstigen Eventsportgerätes aus dem Programm der Kick-Point GmbH einschl. der Anlieferung des Gerätes, dessen Auf- und Abbau wie auch der Vor-Ort –Betreuung durch Mitarbeiter der Kick-Point GmbH.
- In Prospekten, Anzeigen, Internet, etc. enthaltene Angebote sind bzgl. der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Kick-Point GmbH 30 Kalendertage gebunden. Der Miet/Entleihvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des elektronischen Torschusssystems oder eines anderen Eventsportgerätes aus unserem Programm innerhalb einer Frist von 2 Wochen bestätigen oder die Anlieferung ausgeführt ist.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachvertragliche Vertragsänderungen ebenso wie für einen vereinbarten Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise einschließlich dem Auf- und Abbau des Eventsportgerätes sowie der Betreuung vor Ort. Die Mehrwertsteuer wird, soweit eine solche anfällt, in gesetzlicher Höhe am Tag der Zustellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. Fahrtkosten, Wettbewerbe, etc.) werden auf Basis der gültigen Kick-Point Preisliste, gesondert berechnet.
- Der Mietpreis sowie die Preise für Nebenleistungen sind bei Anlieferung
fällig.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter/Entleiher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Verzugszinsen werden mit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB berechnet.
- Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschl. Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden oder neuen Vertrag verpflichtet.
§ 4
Lieferzeit
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters/Entleihers voraus. Kommt der Mieter/Entleiher in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Miet/Leihsache in dem Zeitpunkt auf den Mieter/Entleiher über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Mieter/Entleiher nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens oder 10 % des vereinbarten Mietpreises begrenzt.
- Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebskosten usw. des Miet-/Leihgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.
§ 5
Behördliche Genehmigungen / Übernahmebedingungen
- Notwendige Genehmigungen durch zuständige Behörden sind vom Mieter/Entleiher einzuholen, der sich selbst über die Notwendigkeit derartiger Genehmigungen zu informieren hat. Alle hierfür anfallenden Kosten, Gebühren, die Kosten für die Erfüllung behördlicher Auflagen, für evtl. notwendige Sicherheitsmaßnahmen sowie alle GEMA-und TÜV-Gebühren sind vom Mieter/Entleiher zu tragen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Der Mieter/Entleiher stellt sicher, dass das elektronische Torschusssystem oder ein anderes Eventsportgerät der Kick-Point GmbH ordnungsgemäß aufgestellt werden kann. Bei der Anlieferung ist wenigstens eine Person anwesend und verpflichtet, beim Aufbau nach Anweisung des Anlieferers behilflich zu sein. Es ist wenigstens eine Person anwesend, die während der gesamten Veranstaltung mit einem Kick-Point Mitarbeiter die Betreuung des Gerätes übernimmt.
Für die Aufstellung des elektronischen Torschusssystemes ist eine Fläche von wenigstens 12x15 Meter erforderlich. Die Fläche muss eben sein und ohne Gefälle. Der Raum für die Höhe des Fangnetzes über dem Tor von 3 Metern bis 3,80 Metern ist bei der Bemessung der Fläche zu berücksichtigen.
- Der Mieter/Entleiher stellt den Anschluss an das Elektrizitätsleistungsnetz bis unmittelbar zum Veranstaltungsort sicher, so dass das Eventsportgerät ohne zusätzlichen Aufwand an dass Elektizitätsleistungsnetz angeschlossen werden kann. Die Kosten für die Bereitstellung trägt der Mieter/Entleiher.
- Evtl. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen sind vom Mieter zu stellen, wie z. B. zusätzliche Fangnetze, zusätzliche Banden etc.
§ 6
Nutzung der Miet- Leihsache
- Der Miet/Leihgegenstand kann in geschlossenen Räumen, aber auch im Freien aufgestellt und genutzt werden. Der Mieter/Entleiher teilt Kick-Point vor Auftragsbestätigung mit ob der Miet/Leihgegenstand in geschlossenen Räumen oder im Freien aufgestellt werden soll.
- Der Mieter/Entleiher ist befugt, die Miet/Leihsache während des Mietzeitraumes gewerblich und nicht gewerblich zu nutzen. Er ist nicht befugt, den Miet/Leihgegenstand unterzuvermieten. Bei unbefugter Untervermietung ist die Kick-Point GmbH berechtigt, die sofortige Herausgabe der Miet-Leihsache herbeizuführen. In diesem Falle ist der Mieter/Entleiher nicht berechtigt, die Erstattung des Mietpreises zu verlangen.
§ 7
Gefahrübergang-Rückgabe
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz in Rheine vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Kräften durchführen.
Der Transport incl. Beladung erfolgt auf Gefahr des Mieters/Entleihers. Sofern der Mieter/Entleiher es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung gegendecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Mieter/Entleiher.
§ 8
Sonstige Pflicht des Mieters/Entleihers
- Die Verkehrssicherungspflicht des gemieteten Objektes einschließlich der vermieteten Zubehörteile obliegt dem Mieter. Dieser hat dafür Sorge zu tragen und die entsprechend Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Betrieb des gemieteten Objektes Verletzungen und Gefährdungen Dritter ausgeschlossen sind, und zwar sowohl bezüglich Sach- wie auch Vermögensschäden wie auch Personenschäden. Der Mieter/Entleiher stellt die Kick-Point GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben können, im Innenverhältnis frei, sofern eine Inanspruchnahme der Kick-Point GmbH direkt erfolgt. Er übernimmt darüber hinaus sämtliche Rechtsverfolgungskosten, die der Kick-Point GmbH zur Abwehr dieser Ansprüche entstehen.
§ 9
Gewährleistung
- Über einen nicht durch den Mieter/Entleiher verursachten Ausfall des Mietobjektes oder Teilen hiervon während der Veranstaltung ist Kick-Point GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, im Rahmen unserer Möglichkeiten und im Rahmen der Zumutbarkeit zu reparieren oder Ersatz zu beschaffen.
- Kick-Point haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Ausfall auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Ausfall nicht auf einer von Kick-Point zu vertretenden zusätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal bis zur Höhe des Mietpreises für das Mietobjekt.
- Sofern der von Kick-Point zu vertretende Ausfall auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Ausfall lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für anfängliches Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit.
- Sofern unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10
Haftung für Schäden, Zerstörung, Diebstahl
- Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und die daraus entstehenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter/Entleiher in vollem Umfange ebenso für Unfälle, die in seinen Verantwortungsbereich entstehen. Der Mieter/Entleiher stellt die Kick-Point GmbH von Schadensersatzforderungen Dritter, die sich aus der Benutzung der Geräte oder Teilnahme an den Aktionen ergeben, frei. Für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Kick-Point GmbH übernimmt der Mieter/Entleiher die Kosten der Rechtsverfolgung zur Abwehr der Schadensersatzansprüche.
- Das Wetterrisiko trägt ausschließlich der Mieter/Entleiher.
§ 11
Gerichtsstand/Erfüllungsort
- Erfüllungsort für die Anmietung der Mietgegenstände ist der Sitz der Kick-Point GmbH in Rheine.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich zuständig das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster; Kick-Point GmbH ist berechtigt, den Mieter/Entleiher auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter/Entleiher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter/Entleiher ist ausschließlich anwendbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder aus sonstigen Gründen unanwendbar sein, so berührt dies nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.
|
Hier erhalten Sie die AGB als PDF-Download |
